Allgemeines
1) Diese Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2) Abschlüsse aller Art, auch mündliche Vereinbarungen, werden erst durch schriftlich erteilte Auftragsbestätigung verbindlich. Angebote stets freibleibend.

2. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die Angaben in unseren Angeboten, Drucksachen Zeichnungen usw. sind unverbindlich. Werden weitere Bearbeitungen, Zeichnungen und dergleichen verlangt, ohne dass es zu einer Auftragserteilung an uns kommt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Mehrarbeit zu berechnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberechte vor, sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden.
2) Änderungen von Mustern in Farbe, Form und Abmessung, Material, technischen Daten und ähnlichen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren behalten wir uns vor, insbesondere wenn die Änderungen dem technischen Fortschritt dienen.
3) Öffentliche Angaben, rechtliche Bestimmungen oder Baustellenverhältnisse die bei der Angebotsabgabe nicht bekannt oder berücksichtigt werden konnten, gehen zu Lasten des Bestellers.
4) Die Preise sind in der zum Auftragszeitpunkt jeweils gültigen Währungseinheit der Bundesrepublik Deutschland freibleibend und gelten ab Werk.
5) Die Berechnungen der Lieferungen und Leistungen erfolgt zu dem am Tage des Versands, Montagetermins oder der Abholung der Ware gültigen Preisen und Bedingungen. Nicht vorhersehbare Kostenänderungen Rohstoff, Lohn, Energie und sonstige) berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
6) Die Preise verstehen sich zzgl. Der gesetzlichen MwSt., es sei denn, dass andere gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen Gültigkeit haben. Diese Preise verstehen sich netto Kasse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7) Unsere Forderungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis wird jedoch sofort fällig, wenn der Besteller uns gegenüber mit anderen Forderungen durch Überschreiten dieser Frist in Zahlungsverzug kommt oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkurs, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- Wechselprotest, Klagen, Kreditauskunft usw. bekannt wird.
8) Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung  offenen ungehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahn-, Autowegen, Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.
9) Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Die in Ausnahmefällen mögliche Mehrverpackung wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes vergütet.
10) Durch Einzug bei Mahnbescheid, Konkurs, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich kommen gewährte Rabatte und Nachlässe in Wegfall. Die Zahlung mit Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Diskontspesen sind sofort fällig und von Besteller nach Aufgabe zu vergüten.
11) An Besteller, mit denen wir nicht in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen, liefern wir, wenn nichts anderes vereinbart, gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages.

12) Wir berechnen zur Zeit einen Stundenlohn für Tortechniker von 72€ netto

3. Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt
1) Unsere Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung (Saldovorbehalt). Be- und Verarbeitung gelten für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGH durch den Besteller oder einen Dritten, ohne uns zu einer Leistung zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle des Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks tritt der Besteller seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber bzw. dem Grundstückseigentümer schon heute in Höhe des Betrages unserer Forderungen zur Sicherheit aus der gesamten Geschäftsverbindung an uns ab. Bei Verarbeitung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Z. der Verarbeitung.
2) Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gelten bereits mit Vertragsabschluss zur Sicherheit unserer sämtlichen Forderungen, aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswarte, die mit anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstands eines solchen. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werl- Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist.
3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung  der Vorbehaltsware aufgrund eines Werk-, Werklieferung- oder ähnlichen Vertrages im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, wenn Forderungen aus der Weiterveräußerung aufgrund der genannten Verträge gemäß des Absatzes 2) dieses Abschnittes an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
4) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 25 %, verpflichten wir uns zur Rückübertragung in entsprechendem Umfang.
5) Von einer Pfändung oder einer anderen Benachrichtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts räumt uns der Besteller schon jetzt einen unwiderruflich ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück bzw. seinem Betriebsgebäude oder der Lagerstelle ein. Ein gerichtlicher Titel ist hierzu nicht erforderlich.

4. Lieferzeit, Lieferfristen
1) Lieferfristen rechnen erst vom Tage nach der vollständigen Klärung aller Fragen betreffend die Bestellung. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Fristen zur Lieferung und Leistung wird nur dann übernommen, wenn kein Schadensereignis durch höhere Gewalt eintritt. Schadensereignisse sind insbesondere Naturkatastrophen, Brand, Explosion, Erkrankung, Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder einem Lieferanten, Streiks, Nichterteilung etwaiger behördlicher Genehmigungen, neue behördliche Verordnungen, die auf Herstellung und Versand einwirken sowie ähnliche Ursachen. Die Erklärung eines Vor- oder Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis, daß wir ohne Verschulden an der Lieferung behindert sind. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Nichtleistung sind ausgeschlossen.
2) Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist.
3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet durch unsere Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
4) Der Besteller kann eine angemessene Nachfrist nur schriftlich setzen, diese beträgt mindestens jedoch 14 Arbeitstage.

5. Abnahmebedingungen, Gewährleistung
1) Ist eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages, so gilt die Leistung als abgenommen, mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Besteller oder sein Abnehmer die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Besteller spätestens zu den a. a. bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. Ist eine förmliche Abnahme der Leistung vereinbart, so hat sie der Besteller binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann schriftlich vereinbart werden. Die förmliche Abnahme kann in unserer Abwesenheit stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Besteller mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist uns umgehend mitzuteilen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.
2) Verweigert der Besteller trotz Anzeige der Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme und Zahlung oder bleibt der Besteller mit der Bezahlung oder Stellung von Sicherheiten länger als 2 Wochen im Rückstand, so behalten wir uns vor, den Besteller einmal zu mahnen und ihm eine Nachfrist zur Abnahme von 14 Tagen zu setzen. Vereinbarte Zahlungsziele oder Sonderkonditionen werden damit hinfällig. Der volle Verkaufspreis wird sofort fällig. Angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, sind vom Besteller entgegenzunehmen.
3) Wir übernehmen keine Haftung für gelieferte Gegenstände, zu deren Einstellung oder Bearbeitung irgendwelche Körper oder Werkstoffe kundenseitig beigestellt bzw. hinzugefügt wurden.
4) Unerhebliche Mängel sind von Reklamationen ausgeschlossen. Eigengeräusche bis zu 55 Phon gelten bei Toranlagen nicht als Mangel. Für Windbelastungen besteht Gewährleistung bei geschlossenen Toren bis max. Windstärke 8 nach DIN 1055.
5) Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Weiergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
6) Beanstandungen wegen Menge und Beschaffenheit der Ware oder wegen beschädigter oder mangelhafter Verpackung können bei Verlust der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche nur innerhalb 3 Werktagen nach Eingang der Sendung berücksichtigt werden. Fehler oder Mängel an der Ware selbst, müssen uns innerhalb von 10 Werktagen nach Weintreffen der Ware oder vor Einbau bzw. Weiterveräußerung dieser Ware schriftlich mitgeteilt werden. Beanstandete Teile müssen auf unser Verlangen frachtfrei an uns eingesandt werden. Stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten. Vor Einsendung ist unsere Zustimmung einzuholen.
7) Für nicht neue Ware oder Sonderposten besteht keine Gewährleistungspflicht. Ware für die wir Ersatz geleistet haben, geht in unser Eigentum über. Soweit gesetzlich zulässig, gegen uns sowie gegen Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige sind ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

6. Vertragsrücktritt
1) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unbefriedigende Kreditauskünfte und jeder Zahlungsverfall des Bestellers berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Vornahme anderer Zahlungsbedingungen, insbesondere zur Klärung der sofortigen Fälligkeit aller unserer Forderungen, Rückgabe der Ware zu verlangen, wobei die Kosten des Rücktransportes zu Lasten des Bestellers gehen, und auch erforderlichenfalls den Besitz zu verschaffen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden wir auch von der etwaigen Verpflichtung zur Lieferung von Ersatz-. Verschleiß- oder Zubehörteilen frei, es sei denn, der Besteller ist zur Vorleistung bereit.

7. Abrechnung, Versand- Gefahrenübergang
1) Die Mengeneinheiten werden von uns festgelegt und sind für die Berechnung maßgebend. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte nach DIN bzw. geltender Übung sind zulässig.
2) Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lager, geht die Gefahr auf den Besitzer über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, wenn der Besteller keine genauen Vorschriften über die gewünschte Versandart macht.
3) Bei Lieferung frei Verwendungsstelle des Bestellers versteht sich der vereinbarte Preis Frei Wagen, an befahrbarer Straße angefahren. Das Abladen der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.
4) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder ab Lager geliefert zu berechnen. Etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers mit mindestens 2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat.

8. Montagebedingungen
1) Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Montagebedingungen.
2) Der Montageplatz muss mit einer 400V oder 230V-Zuleitung mit CE-Steckdose gesichert mit mindestens 16 A nicht weiter als 25 m in der Tormontage ausgerichtet sein.
3) Der Besteller hat unser Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, z.B. Vorschriften bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung oder andere Sicherheitsvorkehrungen, die an der Baustelle zu treffen sind. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, und entsteht deswegen eine Schaden, sind wir von Schadensersatzansprüchen freigestellt.
4) Der Besteller ist verpflichtet, unserem Montagepersonal eine Montagebescheinigung nach beendeter Montage unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Besteller übergeben und sind in der Montagebescheinigung besonders zu vermerken.
5) Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit ihren Arbeiten beginnen können. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass zu dem vereinbarten Montagetermin alle notwendigen Vorarbeiten wie Mauer-, Putz, Fußbodenarbeiten beendet sind, im Torbereich ist die Baustelle zur Zeit der Montage von allen Hindernissen freizuhalten. Etwaige Wartezeiten aus o. e. Gründen, oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen werden gesondert berechnet.

9. Haftung
1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer, der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt.
2) Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Verjährung
1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Erbringung der Leistung.
5) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, Wechseln und Schecks je nach Wert ist – soweit dies gesetzlich zulässig ist – das Amtsgericht bzw. Landgericht Heilbronn. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab Dezember 2016, damit treten alle vorhergehenden Bedingungen außer Kraft.